Ergotherapie für privat versicherte Patienten

Vor Beginn der Behandlung schließen wir mit privat versicherten Patientinnen und Patienten eine Honorarvereinbarung ab. Darin verpflichtet sich unsere Praxis, die ergotherapeutischen Leistungen fachgerecht zu erbringen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Patient zur vollständigen Bezahlung der Behandlung – unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die private Krankenversicherung die Kosten übernimmt.


Ob Ihre Versicherung die Kosten für Ergotherapie erstattet, hängt von den vertraglichen Vereinbarungen in Ihrem individuellen Tarif ab. Wichtig ist, dass ambulante Heilmittel – insbesondere Ergotherapie – ausdrücklich im Leistungsumfang enthalten sind.

Grundsätzlich gilt:


Eine Erstattung ist nur möglich, wenn...

  • eine gültige ärztliche Verordnung vorliegt,
  • die medizinische Notwendigkeit der Behandlung aus dieser Verordnung hervorgeht,
  • die Behandlung durch eine staatlich anerkannte Fachkraft gemäß dem Ergotherapeutengesetz (ErgThG) durchgeführt wird


Bitte prüfen Sie vorab Ihre Vertragsunterlagen und achten Sie dabei besonders auf mögliche Begrenzungen bei der Erstattungshöhe oder der Anzahl an Therapiesitzungen. Die Erstattungsbeträge richten sich nach dem Tarif, den Sie mit Ihrer Versicherung abgeschlossen haben.



Für beihilfeberechtigte Personen gelten die jeweils aktuellen Beihilfevorschriften des Bundes oder des jeweiligen Bundeslandes. Diese unterscheiden sich und können unter Umständen zu einer teilweisen oder fehlenden Erstattung führen. Falls Sie eine private Zusatzversicherung besitzen, lohnt sich die zusätzliche Einreichung der Rechnung auch dort.

Da die Regelungen von Versicherung zu Versicherung stark variieren, können wir leider keine verbindliche Aussage zur Erstattungshöhe treffen.


Unsere Abrechnung erfolgt auf Grundlage der Honorarvereinbarung sowie der Gebührenübersicht für Therapeuten (GebüTh). Nach Abschluss der Therapie erhalten Sie eine detaillierte Rechnung, die Sie bei Ihrer Versicherung einreichen können.

Sie sind unsicher?
Sprechen Sie uns gerne an – wir nehmen uns Zeit für Ihre Fragen und unterstützen Sie bei der Klärung der formalen Schritte.

 

Wenn Leistungen ganz oder teilweise nicht erstattet werden, obwohl Sie von einer Kostenerstattung ausgehen, kann es sinnvoll sein, die Entscheidung Ihrer Versicherung zu prüfen. Es besteht die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Ob dies im Einzelfall Erfolg hat, hängt von den vertraglichen Bedingungen sowie der konkreten Begründung der Kürzung ab. Allgemeine Informationen hierzu finden Sie beispielsweise bei unabhängigen Patientenberatungen oder Verbraucherzentralen.

 

Weitere Informationen und Unterstützung finden Sie unter:

www.privatpreise.de

http://www.mtk-physio.de/Info-Box/Privatpatienten-Info/privatpatienten-info.html


Sollte es dennoch zu Unstimmigkeiten kommen, können Sie sich an den Ombudsmann der Privaten Krankenversicherung wenden. Diese Stelle vermittelt kostenfrei und neutral zwischen Versicherten und Versicherungsunternehmen:

www.pkv-ombudsmann.de